Angesichts der Mischfunktion der Erschliessungsanlagen sei ein Mittelwert festgelegt worden. Die Festlegung des Gemeindeanteils für die einzelnen Erschliessungsanlagen werde im Einspracheentscheid begründet. So werde etwa der Gemeindeanteil im Beitragsplan Wasser und Brandschutz damit begründet, dass Ringschlüsse erstellt würden und die betroffenen Leitung im Übrigen Feinerschliessungsfunktion aufwiesen. Weiter räume -9- § 11 EFR der Gemeinde einen weiten Ermessensspielraum ein. Dieser Ermessensspielraum sei vorliegend nicht verletzt worden und die entsprechende Begründung sei ausreichend.