4.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, sie sei im Einspracheentscheid übereinstimmend mit den Ausführungen des Beschwerdeführers vom Vorhandensein eines Kanalisationsanschlusses ausgegangen. Wie dieser Sachverhalt rechtlich zu beurteilen sei, sei jedoch eine andere Frage. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beziehe sich auf den Sachverhalt, nicht aber auf die von Amtes wegen anzuwendenden Rechtsnormen. Dass der Beschwerdeführer materiell nicht mit dem Einspracheentscheid einverstanden sei, führe nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.