Auch habe die Gemeinde in Aussicht gestellt, die Frage der Qualifikation der Parzelle als vollständig, teilweise oder nicht überbaut mit einem Fachmann zu diskutieren. Diesbezüglich sei ebenfalls eine Rückmeldung der Gemeinde vor Erlass des Einspracheentscheids ausgeblieben. Weiter sei die Begründung des Einspracheentscheids mangelhaft, da keine sachliche und auf die Praxis Bezug nehmende Begründung des Sondervorteils vorliege.