4. 4.1. Der Beschwerdeführer lässt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. Anlässlich der Einspracheverhandlung seien alle Beteiligten übereingekommen, dass das Bestehen eines Kanalisationsanschlusses beitragsrelevant sei. Nachträglich sei via Kabelfernsehen und Wasserprobe die bestehende Kanalisation inklusive Einlaufschacht gefunden worden. Indem der Gemeinderat daraufhin ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs einen Einspracheentscheid erlassen habe, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Auch habe die Gemeinde in Aussicht gestellt, die Frage der Qualifikation der Parzelle als vollständig, teilweise oder nicht überbaut mit einem Fachmann zu diskutieren.