3.4.2. Gemäss § 20 EFR haben die Grundeigentümer nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Wasserversorgung zu leisten. Als Änderung gilt, wenn eine bestehende Wasserleitung aufgrund des Querschnitts, der Linienführung sowie aufgrund des Wasserversorgungskonzepts die Anforderungen nicht mehr erfüllt. Ein Änderungsgrund ist auch dann gegeben, wenn nur ein Teil der aufgeführten Kriterien erfüllt wird. Gemäss Anhang des EFR haben die Grundeigentümer die Kosten der Feinerschliessung zu 100 % zu tragen, jene der Groberschliessung zu 50 %.