4. Eventualiter, nämlich für den Fall, dass einem der Anträge gemäss Ziff. 1 nicht stattgegeben wird, so seien beim jeweiligen Perimeterplan zwei Bautiefen - analog den übrigen Grundstücken - festzulegen und auszuscheiden sowie der Berechnung zu Grunde zu legen. 5. Es seien sämtliche Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen. -4- 6. Im Ermessen der Rechtsmittelbehörde sei der Einspracheentscheid allenfalls zur Neuentscheidung gemäss Erwägungen an die Vorinstanz zurück zu weisen.