Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00, den Kanzleigebühren von Fr. 370.00 und den Auslagen von Fr. 160.00, insgesamt Fr. 2'330.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.00 wird der Beschwerdeführerin angerechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenersatz von Fr. 2'900.00 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. Zustellung - Beschwerdeführerin (2) - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde