Der Streitwert beträgt Fr. 21'262.65. Nach § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert über Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 zwischen Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Unter den konkreten Umständen ist nach dem massgebenden Aufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls eine Entschädigung von Fr. 2'900.00 angemessen. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin also Fr. 2'900.00 (inkl. MWSt und Auslagen) als Parteientschädigung zu ersetzen. - 30 -