Das entspricht dem maximal zulässigen Abzug gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. VGE WBE.2006.30 vom 5. Juli 2007, Erw. 6.2.3). Die angeführten Abstufungskriterien werden in der Praxis regelmässig verwendet und sind in der Rechtsprechung anerkannt. Die Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern wurde somit ebenfalls korrekt vorgenommen. 13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Erschliessungsprojekt dem ganzen Gebiet insgesamt wie auch den Grundstücken der Beschwerdeführerin einen Sondervorteil bringt, für den Beiträge erhoben werden dürfen. - 29 -