Vorliegend wurden die Beiträge der Grundeigentümer nach Fläche, Direktanstoss/ Hinterlieger, Ausnützungsziffer und Überbauungsstand abgestuft. Der Anteil der Grundeigentümer für die Direktanstösser beträgt 100 % (1. Bautiefe) und 50 % für die Hinterlieger (2. Bautiefe). Weiter wird eine Abstufung nach der Nutzungsintensität vorgenommen, wobei die Ausnützung von 0.9 mit 100 % und die Ausnützung von 0.45 mit 50 % gewichtet wird. Die überbauten Grundstücke wurden nur mit 67 % belastet. Das entspricht dem maximal zulässigen Abzug gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. VGE WBE.2006.30 vom 5. Juli 2007, Erw.