12.2.3.4. Die Kostenaufteilungen bei den Schmutzwasserleitungen sowie bei der Wasserversorgung wurden entsprechend ihrer Hauptfunktion als Feinerschliessungsanlagen vorgenommen. Dabei wurde jeweils berücksichtigt, dass die Erschliessung jeweils auch Grundstücken ausserhalb des Perimeters zugutekommt, indem die Versorgungssicherheit verbessert wird. 12.2.4. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und Grundeigentümern nicht zu beanstanden ist. 12.3. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Frage der Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern untereinander. Daher ist auch diese Frage nur summarisch zu prüfen (Erw. 8.3.).