sowie die Funktion als Radweg angemessen berücksichtigt. Die Gemeinde verfüge bei der Anwendung von § 11 EFR über einen grossen Ermessensspielraum. Dieser Ermessensspielraum sei vorliegend eingehalten worden und die entsprechende Begründung sei ebenfalls ausreichend. 12.2.2.3. Der Strassenausbau soll das vorwiegend unüberbaute Baugebiet mit dem Dorf und dem angrenzenden Landwirtschaftsland verbinden und eine zonenkonforme Verkehrserschliessung gewährleisten. Es handelt sich um eine Mischfunktion der Strasse, wobei der Anteil der Feinerschliessung überwiegt. Daher wurde der Gemeindeanteil auf 20 % festgesetzt (Grundlagen Beitragspläne vom 23. Dezember 2020, S. 1).