Es könne daher nicht vom Anschluss eines Quartiers gesprochen werden. Weiter entspreche der Ausbaustandard des X-Weg mit einer Breite von 4.50 m nicht den Anforderungen an eine Groberschliessung. Das Kreuzen zweier LKW sei nur im Bereich der Ausweichstellen möglich und ein Gehweg sei nicht vorhanden. Im Kommunalen Gesamtplan Verkehr (kurz: KGV) seien weder der X-Weg noch der V-Weg als Groberschliessung ausgewiesen. Der KGV qualifiziere die beiden Strassen als Quartiererschliessungsstrassen (ES1) mit kommunaler Radroute, nicht aber als Sammelstrassen. Durch den Gemeindeanteil von 20 % würden die Hinterlieger, der Landwirtschaftsverkehr - 27 -