12.2.2.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, gemäss Anhang zum EFR betrage der von den Grundeigentümern an Groberschliessungsstrassen zu tragende Anteil 70 %, bei Feinerschliessungsstrassen betrage er 100 %. Da Vorliegend von einem Mischcharakter (Grob- und Feinerschliessung) der Erschliessungsanlagen auszugehen sei, sei der Gemeindeanteil in Anwendung von § 11 EFR bestimmt worden. Im Beitragsperimeter würden die Liegenschaften direkt an die auszubauenden Strassen angeschlossen. Es handle sich demnach um eine Feinerschliessung. Sechs bestehende Liegenschaften könnten dem X-Weg zugerechnet werden. Es könne daher nicht vom Anschluss eines Quartiers gesprochen werden.