12.2. 12.2.1. Die Kostenbeteiligung an Anlagen der Feinerschliessung beträgt gemäss Anhang zum EFR bei allen drei Werken 100 %. Bei den Wasserversorgungsanlagen und den Entwässerungsanlagen beträgt die Kostenbeteiligung der Grundeigentümer an Anlagen der Groberschliessung 50 %, beim Strassenbau beträgt sie 70 %. Gemäss § 11 EFR sind die Kostenanteile bei Anlagen, die gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung dienen, nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktion zu bemessen. Diese Regelung deckt sich mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz [VWEG, SR 843.1] vom 30. November 1981).