10.4. Bevor eine Stundung angeordnet werden kann, muss zuerst über die Zahlungspflicht und die Höhe der Beiträge entschieden werden. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Ausgestaltung der Zahlungserleichterungen nicht in den Kompetenzbereich des SKE fällt. Darüber hat einzig die Gemeindebehörde zu befinden. Die Gemeindebehörde ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben hat. 11. 11.1. Die Beschwerdeführerin lässt keine Einwände gegen die Perimeterabgrenzungen vorbringen. Das Gericht darf sich entsprechend auf eine summarische Prüfung beschränken.