10. 10.1. Für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten den Sondervorteil bejahen sollte, lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, dieser sei objektiv betrachtet nicht realisierbar. Dementsprechend sei der Beitrag in analoger Anwendung von § 35 Abs. 4, 2. Satz BauG zu stunden. Die Parzellen seien weder überbaubar noch seien Umbauarbeiten möglich. Das Verfahren sei daher eventualiter an die Gemeinde zurückzuweisen mit der Weisung, die Stundung der Beiträge bis zu einer möglichen Neuparzellierung zu veranlassen.