nicht erfolgt (Protokoll, S. 17 f.). Die Parzellen der Beschwerdeführerin sind als archäologische Fundstellen gekennzeichnet, nicht aber denkmalgeschützt. Eine Unterschutzstellung müsste aber zumindest in näherer Zukunft absehbar sein, um Auswirkungen auf die Realisierbarkeit des Sondervorteils zu haben. Aufgrund der Kennzeichnung der Grundstücke als archäologische Fundstellen gäbe es bei einem Bauprojekt möglicherweise gewisse Auflagen, diese hätten jedoch kein Bauverbot zur Folge (Protokoll, S. 18). 9.6. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Parzellen der Beschwerdeführerin einen individuellen Sondervorteil erfahren.