9.5. 9.5.1. § 41 Abs. 1 des Kulturgesetzes vom 31. März 2009 (KG; SAR 495.200) statuiert eine Meldepflicht beim Fund von archäologischen Hinterlassenschaften. Die Unterschutzstellung von archäologischen Stätten oder Teilen davon sowie von archäologischen Objekten, die am Ort belassen werden, setzt voraus, dass die Erhaltung des Objekts aus historischen oder wissenschaftlichen Gründen im Interesse der Öffentlichkeit liegt und dass der Unterschutzstellung keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen (§ 43 Abs. 1 KG).