Aufgrund der bestehenden Grenz- und Näherbaurechte wären die Grenzabstände zu den Parzellen hhh und iii bei einem Neubauprojekt somit nicht einzuhalten (Protokoll, S. 16). Zu Lasten der Parzellen ggg, jjj und kkk bestehen zwar keine Grenzbaurechte und die Grenzabstände wären zu beachten; dies ändert aber nichts an der Möglichkeit, die Grundstücke an der Grenze zu den Parzellen hhh und iii neu zu bebauen. Momentan besteht zwar keine Absicht, einen Neubau zur errichten (Protokoll, S. 18); diese fehlende Absicht ist nicht jedoch nicht massgebend, da es nicht auf die momentane Nutzung ankommt (Erw. 8.8.).