Für den Augenschein vom 7. Juni 2023 hat der Sohn der Beschwerdeführerin die bei der Realisierung eines Neubauprojekts grundsätzlich einzuhaltenden Grenzabstände ausgesteckt. Er machte geltend, es bestünde kein Grenzbaurecht (Protokoll, S. 5). Aus dem Grundbuch ist jedoch ersichtlich, das auf Parzelle bbb jeweils ein Grenz- und Näherbaurecht zu Lasten der Parzellen hhh und iii eingetragen ist. Die Grenz- und Näherbaurechte würden bei einer Neuüberbauung der Parzellen weiterhin bestehen. Aufgrund der bestehenden Grenz- und Näherbaurechte wären die Grenzabstände zu den Parzellen hhh und iii bei einem Neubauprojekt somit nicht einzuhalten (Protokoll, S. 16).