die formalrechtlichen Grenzen klammert. Massstab der Unterteilung bilden objektiv erkenn- und ausgrenzbare Abschnitte mit unterschiedlicher Nutzung bzw. unterschiedlichen Nutzungschancen oder unterschiedlicher Erschliessungssituation, wobei diese selbstverständlich wieder in Relation zu den Eigentumsverhältnissen stehen (AGVE 1990, S. 178 f. mit weiteren Hinweisen; Entscheid der damaligen Schätzungskommission [SchKE] 4-EB.2004.50063 vom 31. Januar 2007 in Sachen H.+C.H. gegen EG B., Erw. 5.7.).