9.4.3. Die Gemeinde hat bei der Begründung der Überbaubarkeit beide Parzellen der Beschwerdeführerin zusammen betrachtet. In der Gerichtspraxis zum Erschliessungsrecht ist es nicht ungewöhnlich, dass sich der Blickwinkel nicht strikte nach den Grenzen einer einzelnen Parzelle ausrichtet. Es können Abweichungen in beide Richtungen auftreten: Eine Mehrzahl sachenrechtlich abgetrennter Grundstücke kann aufgrund der konkreten Verhältnisse (im selben Eigentum, homogene Nutzung über das ganze Areal) erschliessungsmässig als Einheit erscheinen (sogenannte wirtschaftliche Betrachtungsweise).