Die Gemeinde könne einen Rückbau oder einen Umbau der Gebäude mangels entsprechender Grundlage nicht verhindern. Die zuständige kantonale Fachstelle habe weder im Vorfeld der Nutzungsplanrevision noch während der Vorprüfung der Bau- und Nutzungsordnung entsprechende Hinweise gegeben oder die Unterschutzstellung verlangt, da das Gebäude nicht im Bauinventar der Gemeinde Q. verzeichnet sei. Auch die Beschwerdeführerin selbst habe keine Unterschutzstellung beantragt. Die Aufnahme im Verzeichnis der archäologischen Fundstellen verhindere allfällige Bauarbeiten nicht.