9.4.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, die beiden Parzellen seien mit einem Gebäude mit einer Grundfläche von 120 m2 überbaut. Es treffe daher nicht zu, dass eine sinnvolle Bebauung nicht möglich sei. Eine Parzellengrösse von knapp 500 m2 sei heutzutage denn auch nicht ungewöhnlich. Auch bestehe aktuell weder ein kantonaler noch ein kommunaler Schutz für die Gebäude der Beschwerdeführerin. Die Gemeinde könne einen Rückbau oder einen Umbau der Gebäude mangels entsprechender Grundlage nicht verhindern.