Abstandsvorschriften sei keine sinnvoll bebaubare Fläche vorhanden. Auch bei Vereinigung beider Parzellen sei keine sinnvolle Überbauung möglich, da sich dadurch an der spitzwinkligen Form des Grundstücks nichts ändern würde und die Abstandsvorschriften zur Strasse und zum Nachbargrundstück weiterhin nicht eingehalten werden könnten. Weiter bestünden zugunsten der Parzelle bbb verschiedene Dienstbarkeiten, die sich bei einer Vereinigung nicht ohne weiteres auf die neue Gesamtparzelle übertragen liessen.