9.2.3. Die Parzellen der Beschwerdeführerin wurden bislang über die Wasserleitung in der T-Strasse erschlossen. Durch die im Bereich X-Weg neu erstellte Wasserleitung erhält die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihre beiden Parzellen direkt an eine öffentliche Leitung anzuschliessen. Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, dass die Parzelle zur Strasse hin mit einer Mauer versehen worden ist und mit einer Parkbucht belegt ist, nichts. Eine solche Abgrenzung kann jederzeit entfernt werden, so dass der Zugang zur Parzelle wieder frei ist.