Die Anschlüsse hätten grundsätzlich an die nächstgelegene öffentliche Erschliessungsanlage zu erfolgen und daraus seien auch die entsprechenden Beiträge abzuleiten. Die direkte Anschlussmöglichkeit an die im Bereich X-Weg neu erstellte Wasserversorgungsleitung sowie an die Abwasserleitung sei als wirtschaftlicher Sondervorteil zu qualifizieren.