Durch die sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Hydranten sowie durch den Dorfbach sei ein ausreichender Brandschutz gewährleistet. Dies sei durch Feuerwehrübungen in der Vergangenheit mehrfach bestätigt worden. Auch liege keine verbesserte Löschwassersituation vor, da der neue Hydrant weiter vom Haus der Beschwerdeführerin entfernt sei als die bestehenden. 9.2.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, das Bestehen einer Gartenmauer führe nicht zum Ausschluss eines Sondervorteils, da diese jeder- - 21 -