9.2. 9.2.1. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, auf der der Strasse zugewandten Gesamtgrenzlänge seien keine Hausanschlüsse nötig. Die Länge von insgesamt 44.60 m werde zu einem überwiegenden Teil von der Gartenmauer und der Parkbucht belegt. Zudem seien die Hausanschlüsse für Trink- und Abwasser bereits von der T-Strasse her durch die Nachbarparzelle ggg zum H 6 verlegt worden. Folglich seien alle notwendige Hausanschlüsse bereits vorhanden. Es entstehe kein Sondervorteil. Durch die sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Hydranten sowie durch den Dorfbach sei ein ausreichender Brandschutz gewährleistet.