Personenwagen ist von einer Mindestbreite von 5.1 m auszugehen. Wenn der Fahrbahnrand ausgefahren werden kann, darf allenfalls daruntergegangen werden (AGVE 1999 S. 208). Beim Zufahrtsweg dürfen bei den seltenen Begegnungsfällen die Bankettflächen und Vorplätze einbezogen werden (vgl. VSS-Norm 640 045 in der Fassung vom April 1992, S. 3 f.; VSS-Norm 640 201 vom Oktober 1992, Abbildung 3 und Tabelle 5). 4.4.4. 4.4.4.1. Der X-Weg wies bislang an der schmalsten Stelle eine Fahrbahnbreite von 3.84 m im nördlichen Bereich auf. An der breitesten Stelle betrug die Fahrbahnbreite 4.45 m.