4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, die Strasse habe durch die baulichen Massnahmen keine massgebliche Veränderung erfahren. Der Belag sei qualitativ in etwa gleichgeblieben und die neue Fahrbahnbreite betrage zwischen 3.92 m und 4.25 m. Davor habe sie bereits 4.20 m betragen. Die frühere Strasse habe insofern bereits den rechtlichen Anforderungen entsprochen. Auch die angebrachten Randsteine führten nicht zu einer wesentlichen Verbesserung. Der Belag habe ebenfalls keine massgeblichen Veränderungen erfahren und sei früher sogar feiner und dicker gewesen.