Der V-Weg ist ebenfalls Teil des Projekts und im Erschliessungsplan auch als Erschliessungsstrasse definiert. Der Beitragsperimeter Strasse umfasst dementsprechend auch die an den V-Weg angrenzenden Parzellen. Die Parzellen der Beschwerdeführerin stossen aber nur an den X-Weg an. Der Ausbau des V-Weg ist daher für das vorliegende Verfahren nicht relevant.