3.6. Der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Höhe der Abgabe sind im EFR in den Grundzügen umschrieben. Das EFR ist damit eine taugliche gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen an den Strassenbau sowie an den Bau von Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung. Das ist unbestritten (Protokoll, S. 7 f.). -8-