3.5. Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung, sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktion zu bemessen (§ 11 EFR). Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Beitragspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht (§ 5 Abs. 1 EFR). Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans (§ 15 EFR).