3.4. 3.4.1. Gemäss § 17 Abs. 1 EFR haben die Grundeigentümer nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen der Grob- und Feinerschliessung gemäss Tarif im Anhang des Reglements zu leisten. Gemäss Anhang des EFR betragen die Grundeigentümerbeiträge für Strassen der Groberschliessung 70 %, für Strassen der Feinerschliessung 100 %.