Schreiben vom 27. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 21. Februar 2022 angesetzt. D.2. Auf Anregung des Präsidenten des SKE ersuchte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 31. Januar 2022 um Fristverlängerung für eine koordinierte Weiterführung der Parallelverfahren. D.3. Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 wurde die Beschwerdegegnerin darüber informiert, dass ihrem Ersuchen stattgegeben wird und dass die Frist zu gegebener Zeit neu angesetzt werde. D.4. Am 15. März 2022 wurde der Beschwerdegegnerin eine neue Frist zur Vernehmlassung bis 7. April 2022 angesetzt.