2. Eventualiter sei der Beschluss des Gemeinderates der Einwohnergemeinde Q. vom 13. 12. 2021 an die Einwohnergemeinde Q., Gemeinderat, zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, den Grundeigentümerbeitrag der Beschwerdeführerin bis zur allfälligen Neuparzellierung der Parzellen aaa und bbb zu stunden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. MwSt." D.1. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 1'800.00 (Schreiben SKE vom 18. Januar 2022) fristgerecht geleistet worden war, wurde die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit -4-