C. Dagegen liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Januar 2022 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: "1. Es sei der Beschluss des Gemeinderates der Einwohnergemeinde Q. vom 13. 12. 2021 aufzuheben, wobei gegenüber der Beschwerdeführerin auf die Erhebung eines Grundeigentümerbeitrages vollumfänglich zu verzichten ist.