2. Die Kosten für das Verfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 155.00 und den Auslagen von Fr. 110.00, zusammen Fr. 765.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. - 12 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Beschwerdeführende (2) - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichterin - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde