Bei Gemeinden, die etwa Wasser- oder Abwasseranschlussgebühren aufgrund von erweiterten Flächen bemessen, ist kein Gebührenverzicht vorgesehen (Andreas Baumann/Ralph van den Bergh/Martin Gossweiler/Christian Häuptli/Erika Häuptli-Schwaller/ Verena Sommerhalder Forestier, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013 [nachfolgend Baugesetzkommentar], § 34 N 61; Botschaft vom 5. Dezember 2007 des Regierungsrats betreffend Teilrevision des BauG 1993 für die erste Beratung, S. 67). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine leistungsabhängige Gebührenerhebung, die mit der Gebührenbemessung nach dem Gebäudeversicherungswert vergleichbar ist.