6. Abgesehen von der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung einer Stromanschlussgebühr für den Anschluss einer Wärmepumpenanlage verbietet § 34 Abs. 2 Satz 3 des kantonalen BauG die investitionsabhängige Gebührenerhebung für Sanierungsmassnahmen, "welche die Energieeffizienz oder die Nutzung erneuerbarer Energien verbessern". Der Gesetzgeber hatte dabei zwar grundsätzlich Gemeinden im Blick, welche die Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungswert bemessen. - 11 -