Die teleologische Auslegung einer Norm entgegen ihrem klaren Wortlaut ist nur zulässig, wenn der Zweck eindeutig feststeht. Weiter ist entscheidend, ob diesem Zweck innerhalb der rechtlichen Regelung eine grosse Bedeutung zukommt oder nicht (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage, -9- Zürich/Basel/Genf 2020, N 126). Zudem spielt bei der Anwendung der Auslegungsmethoden immer auch die Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen eine wichtige Rolle (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 178).