4.3.2. Die Frage nach dem Zweck der Norm muss so beantwortet werden, dass für elektrische Raumheizungen aufgrund des grossen Verbrauchs zusätzlich zu den Anschlussgebühren für Wohnbauten für jedes kW Anschlusswert eine leistungsabhängige Gebühr erhoben werden soll. Eine Wärmepumpe hat auch eine gewisse elektrische Leistung, auch wenn diese in der Regel geringer ist als die einer Elektroheizung. Geht man nun davon aus, dass es dem Sinn dieser Norm entspricht, auch für Wärmepumpen Anschlussgebühren zu erheben, stellt sich die Frage, ob vorliegend eine teleologische Auslegung dieser Norm entgegen ihrem klaren Wortlaut zulässig ist.