4.3. 4.3.1. Gemäss dem Wortlaut von § 12 Abs. 4 Tarif- und Gebührenordnung werden für bewilligte Elektroheizungen leistungsabhängige Anschlussgebühren erhoben. Dem klaren Wortlaut lässt sich nichts entnehmen, wonach auch für Wärmepumpen leistungsabhängige Anschlussgebühren erhoben würden. Dem Gesetzgeber war der Unterschied zwischen Elektroheizungen und Wärmepumpen offenbar bewusst. Der Vergleich mit § 12 Abs. 1 Tarif- und Gebührenordnung, in dem von Elektroheizungen und Wärmepumpenanlagen die Rede ist, zeigt in systematischer Hinsicht, dass zwischen diesen beiden Heizungstypen differenziert wird.