Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, falls sichergestellt werden könne, dass nur eine dieser beiden Leistungen bezogen werde, werde nur die elektrische Leistung der Zusatzheizung von 6.2 kW als Bemessungsgrundlage herangezogen, wodurch sich die Gebühr auf Fr. 2'170.00 exklusive MWST reduziere. Für diese Reduktion sei eine Selbstdeklaration einzureichen, welche bestätige, dass die Leistung in keinem Fall 6.2 kW übersteige (Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021, S. 2). -8-