4. 4.1. Vorliegend wurde von einer elektrischen Heizleistung der Wärmepumpenanlage von 9.8 kVA ausgegangen. Dabei wurden die elektrische Leistung der Wärmepumpe und die der elektrischen Zusatzheizung zusammengezählt. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, falls sichergestellt werden könne, dass nur eine dieser beiden Leistungen bezogen werde, werde nur die elektrische Leistung der Zusatzheizung von 6.2 kW als Bemessungsgrundlage herangezogen, wodurch sich die Gebühr auf Fr. 2'170.00 exklusive MWST reduziere.