Das Energieförderprogramm des Kantons Aargau und die Frage der Anwendbarkeit des Reglements der H. dürften nicht miteinander vermischt werden. Das Reglement sehe die Belastung von elektrischen Raumheizungen mit einer Gebühr vor. Die Funktion der Not- bzw. Zusatzheizung sei einer Elektroheizung gleichzustellen.