Die elektrische Leistung müsse jederzeit durch die H. zur Verfügung gestellt werden. Für die maximale Netzbelastung komme es nicht darauf an, ob das Netz selten, täglich oder dauernd gebraucht werde. Sofern die Notbzw. Zusatzheizung tatsächlich nie zum Einsatz kommen solle, könne sie von den Beschwerdeführenden entfernt werden. In diesem Fall hätten sie keine Gebühr zu entrichten.