Der beitragspflichtige Anschlusswert ergebe sich aus der höchsten, gleichzeitig möglichen elektrischen Heizleistung pro Hausanschluss. Bei der von den Beschwerdeführenden eingebauten Anlage handle es sich um eine Wärmepumpenanlage bestehend aus einer Wärmepumpe und einer integrierten Elektroheizung, welche von den Beschwerdeführenden als Not- bzw. Zusatzheizung bezeichnet werde. Ob diese Komponenten integriert oder einzeln verbaut seien, dürfe keine Rolle spielen. Die Not- bzw. Zusatzheizung habe die gleiche Funktion wie eine Elektroheizung.